Mortsel (Belgien) – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Thüringen) hat am 20. März 2008 abschließend drei Fälle entschieden, in denen ehemalige Mitarbeiter der AgfaPhoto GmbH die Agfa-Gevaert NV & Co. KG auf Zahlung von Schadensersatz bzw. Abfindung verklagt hatten. Vorbehaltlich der noch ausstehenden Begründung dieser Urteile des Bundesarbeitsgerichts stellt Agfa-Gevaert dazu fest:

Der 8. Senat des BAG entschied in zwei Fällen, dass den Klägern Zahlungen aus einer noch vor dem Betriebsübergang erteilten Zusage von Leistungen des Frühruhestandes zustehen, weil das Informationsschreiben zum Betriebsübergang der Mitarbeiter in die AgfaPhoto GmbH vom Oktober 2004 teilweise unvollständig gewesen sei. Nach den Äußerungen des Gerichts müssen weitere anhängige Verfahren wegen der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte jeweils von Fall zu Fall beurteilt werden. Bei einem kommenden Verhandlungstermin am 24. Juli 2008 will sich das BAG voraussichtlich mit etwa zehn weiteren Fällen befassen.

Agfa-Gevaert begrüßt die Aussagen des Gerichts als einen Beitrag zur Klärung bisher ungeklärter Rechtsfragen. Agfa-Gevaert ist weiterhin der Ansicht, die betroffene Belegschaft beim Betriebsübergang vollständig und korrekt informiert und alle gesetzlich vorgesehenen Konsultationsverfahren vor dem Hintergrund einer bisher rechtlich unsicheren Lage korrekt durchgeführt zu haben. Das entsprechende Informationsschreiben wurde gemeinsam mit Herrn Emans und seinen Beratern verfasst und anschließend von den Arbeitnehmervertretern freigegeben.

In einem dritten Fall wies das Bundesarbeitsgericht die Klage eines ehemaligen AgfaPhoto-Mitarbeiters ab. Dieser hatte auf Zahlung einer Abfindung als Schadensersatz durch Agfa-Gevaert geklagt, obwohl er seinem Übergang in die AgfaPhoto GmbH seinerzeit nicht widersprochen hatte. Zu diesem Fall wies das Gericht zusätzlich darauf hin, dass ein nachträglicher Widerspruch gegen den Betriebsübergang im Rahmen einer Verwirkung nur zeitlich begrenzt möglich ist. Agfa-Gevaert sieht sich durch die Entscheidung dieses dritten Falles darin bestätigt, dass außerhalb der begrenzten Zahl von Widerspruchsfällen weitere Schadensersatzansprüche nicht bestehen.

Beim Verkauf des Geschäftsbereichs Consumer Imaging an AgfaPhoto im November 2004 war Agfa-Gevaert davon überzeugt, die Transaktion sei auch für die Mitarbeiter der Sparte die beste Lösung. Im Rahmen der seinerzeit getroffenen Vereinbarung sind bis auf wenige Ausnahmen alle betroffenen Mitarbeiter auf die AgfaPhoto GmbH und damit eine rechtlich und organisatorisch unabhängige neue Gesellschaft übergegangen. Nach der Insolvenz der AgfaPhoto GmbH hatte sich Agfa-Gevaert bereit erklärt, zur Milderung der sozialen Nachteile für die ehemaligen Mitarbeiter die Finanzierung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) sicherzustellen. Über die BQG konnten viele ehemalige AgfaPhoto-Mitarbeiter vor Ablauf eines Jahres erfolgreich in neue Beschäftigungsverhältnisse vermittelt werden.

Darüberhinaus hat Agfa-Gevaert in zahlreichen Fällen finanzielle Unterstützung für Mitarbeiter angeboten, die wegen ihrer individuellen arbeitsrechtlichen Situation durch die Folgen der Insolvenz der AgfaPhoto GmbH in besonderem Maße sozial benachteiligt wurden.

Agfa-Gevaert stellt abschließend fest: Die verschiedentlich von Klägerseite erhobene und in den Medien wiederholte Behauptung, Agfa-Gevaert habe ehemalige Mitarbeiter mittels „Drohungen” zum Betriebsübergang bewegt, trifft nicht zu. Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs war eine spätere Insolvenz der AgfaPhoto GmbH keinesfalls absehbar. Für die sozialen Konsequenzen aus der Insolvenz ist Agfa-Gevaert grundsätzlich nicht verantwortlich.

Agfa-Gevaert hat, wie in der Vergangenheit bereits mehrfach betont, für den Fall gerechtfertigter Ansprüche ehemaliger Mitarbeiter Rückstellungen gebildet, die nach wie vor in ausreichender Höhe vorhanden sind.


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